Wichtige Hinweise zum Brauchtumsfeuer


Osterfeuer 2022


Das Abbrennen von „Brauchtumsfeuern“ unterliegt grundsätzlich sehr strengen Regelungen, die beispielsweise in der Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, in der Luftreinhalteverordnung oder im Bundesluftreinhaltegesetz verankert sind.
Den Verordnungen bzw. gesetzlichen Regelungen entsprechend, ist das Entzünden von „Osterfeuern“ in der Steiermark ausschließlich nur am Karsamstag (16.4.2022) in der der Zeit von 15:00 Uhr bis Ostersonntag (17.04.2022) 03:00 Uhr gestattet.


Abbrennverbote und Sicherheitstipps beachten Es hat Tradition: zu Ostern (Karsamstag) oder zur „Sonnwend“ im Juni lodern die Flammen, auch in der Steiermark. Vielerorts ist es eine langjährige Gepflogenheit, ein anlassbezogenes „Brauchtumsfeuer“ zu entzünden. Was für die Teilnehmenden ein schöner Moment ist, kann für Anwohner – durch Qualm und Geruch – zu einer Belästigung werden. Auch die Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt sind nicht zu unterschätzen.
Das Erleiden von schmerzhaften Brandverletzungen ist bei offenem Feuer keine Seltenheit. Hoher Sachschaden kann beispielsweise entstehen, wenn das Feuer außer Kontrolle gerät. Manchmal müssen Feuerwehren auch unnötig ausrücken, weil es durch Flammenschein oder Rauchentwicklungen zu Fehlalarmierungen kommt.

Strenge Regelungen
Die Praxis zeigt immer wieder, dass „Brauchtumsfeuer“ auch ohne einen Zusammenhang mit religiösen Festen entzündet werden. Das Osterfeuer ist – auch als Brauchtumsfeuer – nicht überall erlaubt und unterliegt sehr strengen Verordnungen bzw. gesetzlichen Vorschriften. So ist das Entzünden von „Osterfeuern“ in der Steiermark ausschließlich nur am Karsamstag (16.4.2022) in der der Zeit von 15:00 Uhr bis Ostersonntag (17.04.2022) 03:00 Uhr gestattet.


Überdies gibt es in der Steiermark, je nach Gemeinde und Region, unterschiedliche Regelungen, was das Entzünden von Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen betrifft. Mancherorts, wie z.B., in Graz, gilt ein ausnahmsloses ganzjähriges Verbot. Im Grazer Umland, mitunter auch in Gemeinden der Bezirke Graz-Umgebung oder Leibnitz, darf pro Gemeinde nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden. Dieses wird meist von der Gemeinde selbst veranstaltet oder einem von der Gemeinde beauftragten Verein bzw. einer von der Gemeinde beauftragten Organisation.

Eine Verordnung legt je nach Feinstaubbelastung unterschiedliche Einschränkungen für Gemeinden fest. Grundlage ist das Bundes-Luftreinhaltegesetz, das aber auch Sonderregelungen zugesteht.
Unter gewissen Voraussetzungen – wie beispielsweise bei hoher Ozonbelastung, Trockenheit, Starkregen oder Wind – können zusätzliche Verbote möglich sein. Ein Ausweichen mit dem Oster-Brauchtumsfeuer auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“, ist nicht zulässig.

Neben den gesetzlichen Komponenten sind auch einige andere Dinge zu beachten. So raten die steirischen Feuerwehren nachstehende Sicherheitstipps beim Entzünden von Brauchtumsfeuern zu beherzigen:
—> Ausschließlich trockene Pflanzenreste (z.B. Laub) und unbehandeltes Holz (z.B. Baumschnitt) verwenden – der Umwelt zuliebe.
Sämtliche nicht biogenen Materialien wie z.B. Kunststoffe („Plastiksackerl“), Verpackungsmaterial, Altreifen, Lacke oder Gummi – aber auch andere Abfälle wie Möbelstücke, Altkleider etc., haben im Osterfeuer absolut nichts verloren.
Keine übergroßen Feuerstellen anhäufen. —>Tiere schützen. Das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden noch einmal umschichten,
damit das Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird. —>Sicherheitsabstände beachten! Dringend empfohlen wird, wegen Rauch und Hitze bzw. Brandausbreitungsgefahr, entsprechend den gesetzlichen Verordnungen, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Feuerstelle einzuhalten.


Mind. 100 Meter zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern
Mind. 50 Meter zu Straßen, Wegen etc. [öffentl. Verkehrsflächen]
Mind. 50 Meter zu Gebäuden und anderen Objekten und
Mind. 40 Meter zu Baumbeständen wie Wald, Baumgruppen oder Hecken.

Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.

—>Wind & Windrichtung. Windrichtung beim Entzünden beachten. Das Feuer darf z.B. bei starkem Wind gar nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

—>Brennbare Flüssigkeiten als Brandbeschleuniger bergen nicht nur ein hohes Risiko (Gefahr von Stichflammen und Verbrennungen), sondern sind auch verboten!

—>Offenes Feuer muss grundsätzlich beaufsichtigt werden. Es ist wichtig dafür Sorge zu tragen, dass sich das Feuer nicht unkontrolliert ausbreiten kann.

—>Nicht zu viel Material auf einmal abbrennen, gefährlichen Funkenflug unbedingt vermeiden.

—>Ausreichend Löschmittel bereithalten. (Wasser, Feuerlöscher, Sand etc.).

—>Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste unbedingt freihalten.

—>Vorsicht Strohballen: diese können sich bereits durch die Hitzestrahlung von allein entzünden und sind deshalb eine gefährliche Sitzgelegenheit.

—>Auf kleine Kinder aufpassen – Kleinkinder unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen dabei die ihnen unbekannte Gefahr.

—>Brauchtumsfeuer melden: Abgesehen von gesetzlichen Bestimmungen zur Anzeigepflicht eines Brauchtumsfeuers an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wird um schriftliche Information an die Landesleitzentrale „Florian Steiermark“ per Anmeldeformular ersucht, um einerseits unnötige Fehlalarmierungen von Feuerwehren zu vermeiden – und andererseits um im Ernstfall rasche Hilfe an den richtigen Ort zu bringen.

—>Im Ernstfall: Notruf „122“. Sollte das Brauchtumsfeuer außer Kontrolle geraten sofort die Feuerwehr über Notruf 122 alarmieren.

—>Die rund 50.000 Männer und Frauen in den steirischen Feuerwehren sind auch über die Osterfeiertage rund um die Uhr einsatzbereit, um Menschen in Not und Gefahr zu helfen.
Weitere Infos auch unter:
https://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10036015/138301917/
LFV Steiermark, April 2022

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